Revision nach Missbrauchsurteil: Geschlechtsakt zu kurz?
Nach dem Urteil im Dezember gegen einen 30-Jährigen wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat dessen Verteidiger beim Landgericht Saarbrücken Revision eingereicht.
+++ Update 24. April 2021: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision als unbegründet verworfen. Lesen Sie mehr dazu hier. +++
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Von Michi Jo Standl
Saarbrücken. Nach der Verurteilung des 30-jährigen H. S. zu sieben Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe sowie anschließender Sicherungsverwahrung wegen sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern (K’RUF berichtete) ist Verteidiger Michael Rehberger in Revision gegangen.
Die Jungendkammer I des Landgerichtes Saarbrücken ist davon überzeugt, dass S. 2019 ein Mädchen (10) und einen Jungen (11) in einem Waldstück in Saarlouis missbraucht hat. Auch dass er sich an dem Jungen später in einer Wohnung vergangen hat, sieht das Gericht als bewiesen an.
Der Saarbrücker Rechtsanwalt Rehberger hält die Strafe für zu hoch. Er fordert die Aufhebung des Urteils und den Fall vor einer anderen Strafkammer neu zu verhandeln. Eine seiner Begründungen: Der Missbrauch hätte nur wenige Sekunden gedauert und die Tatfolgen seien nicht im oberen Bereich vergleichbarer Taten angesiedelt.
Außerdem vertritt Rehberger die Auffassung, dass die Strafe so hoch angesetzt worden sei, um die Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen. Eine der Voraussetzungen, die das Strafgesetzbuch für eine Sicherungsverwahrung vorsieht, ist eine Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Der Vertreidiger betont in der Begründung aber auch, dass es sich um schwerwiegende Straftaten handle und mit der Revision keine Verharmlosung bezweckt werde.
Gefährdung der Allgemeinheit
Zu der vergleichsweisen hohen Freiheitsstrafe ist es unter anderem gekommen, weil S. in der Vergangenheit schon mit anderen Delikten strafrechtlich in Erscheinung getreten war und durch Straftaten auch Bewährungen gebrochen hatte.
Die Sicherungsverwahrung ordnete der Vorsitzende Richter Thomas Emanuel an, weil das Gericht eine Gefährdung der Allgemeinheit durch S. sieht. Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. Wolfgang Retz diagnostizierte bei S. eine „nicht ausschließliche Pädophilie“. Das heißt, dass die sexuellen Präferenzen des Verurteilten sowohl Kindern und Jugendlichen als auch Erwachsenen gelten.
Weiteres Verfahren wegen Kinderpornos
Während S. in der JVA Saarbrücken sitzt läuft gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen des Besitzes von Kinderpornos. Diese sollen sich auf einer Festplatte und dem Smartphone des Beschuldigten befunden haben (K’RUF berichtete). Teilweise soll die Herkunft der Videos unbekannt sein, teilweise soll aber S. selbst bei sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zu sehen sein.
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